Nein. Eine Vollmacht ist nicht mit einem Gemeinschaftskonto gleichgestellt. Sie gewährt Zugriffsrechte auf das Konto einer anderen Person, verleiht aber keine volle Inhaberschaft. Die Person, die das Hauptkonto führt, ist allein rechtmässige:r Eigentümer:in der Vermögenswerte und erhält alle Mitteilungen.
Darüber hinaus können sich Vollmachten erheblich in ihrem Umfang unterscheiden: Einige berechtigen nur zur Einsicht in ein Konto, während andere Handelstransaktionen oder ein breiteres Spektrum an Aktivitäten erlauben. Doch selbst die umfangreichste Vollmacht verleiht nicht den rechtlichen Status einer Kontoinhaberschaft, und die Vollmacht kann von der Person, die das Hauptkonto führt, jederzeit widerrufen werden.
Die neuen Gemeinschaftskonten erfordern zwei vollständig identifizierte und legitimierte kontoinhabende Personen, jeweils mit eigenen persönlichen Konten und Zugangsdaten. Beide erhalten die volle Inhaberschaft mit gleichen Rechten und Pflichten.